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Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.

Landesvertretung Niedersachsen



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14.11.2024 BSK bei Abschlussveranstaltung des Masterplan Inklusion im Niedersächsischen Sport

(Bild: Die Mitglieder des Forum Artikel 30 mit Ministerin Daniela Behrens)

Die Mitglieder des Forum Artikel 30 mit Ministerin Daniela Behrens

Es war ein festlicher Anlass: Am Abend des 13.11.2024 wurde der Abschluss des Masterplan Inklusion im Niedersächsischen Sport im Kongresszentrum Werkhof in Hannover gefeiert. Mit dabei war neben den beteiligten Verbänden und Akteur*innen aus dem organisierten Sport in Niedersachsen und der niedersächsischen Ministerin für Inneres und Sport, Daniela Behrens, auch Hans-Werner Eisfeld als Leiter der BSK-Landesvertretung Niedersachsen.

Unter der Leitung des LandesSportbunds Niedersachsen haben der Behinderten-Sportverband Niedersachsen (BSN), der Gehörlosen-Sportverband Niedersachsen (GSN) und Special Olympics Niedersachsen vier Jahre lang im Masterplan Inklusion zusammen gearbeitet. Mittels 28 formulierten Zielen in 11 identifizierten Handlungsfeldern wurde ein wichtiges Zeichen für die Inklusion im niedersächsischen Sport gesetzt.

Die Landesvertretung Niedersachsen des BSK ist mit den drei beteiligten Behindertensportverbänden BSN, GSN und Special Olympics Mitglied im Forum Artikel 30 UN-BRK/ Inklusion in Kultur, Freizeit und Sport. Das Forum Artikel 30 ist ein Zusammenschluss von sieben niedersächsischen Organisationen und Verbänden zum Thema der Inklusion. Es bezieht sich auf den Artikel 30 der UN-Behindertenrechtskonvention, welcher festschreibt, dass die Teilhabe an Kultur und Sport ein Menschenrecht ist.

"Es war ein schöner Abend. Im Rahmen der Erarbeitung des neuen Aktionsplan Inklusion für Niedersachsen konnte auch der BSK auf die Unterstützung der Akteur*innen des Masterplan Inklusion zählen. Es ist auch in Zukunft wichtig, dass wir für die Inklusion und den Sport von Menschen mit Behinderungen mit einer Stimme sprechen", fasst Hans-Werner Eisfeld zusammen.


Bildnachweis: BSN e.V./ Forum Artikel 30